Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Zulassungsantrags der Berufung
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 24. Senat
- Aktenzeichen
- 24 ZB 25.30252
- Datum
- 02.07.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung führt zur Einstellung des Verfahrens; das Gericht stellt das Verfahren durch Beschluss ein.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme ist zugleich über die Kostenfolge zu entscheiden.
Nach § 155 Abs. 2 VwGO trägt die Partei, die ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Die einschlägigen Vorschriften der VwGO über Einstellung und Kosten sind bei Rücknahme des Zulassungsantrags entsprechend anzuwenden.
Vorinstanzen
VG Würzburg, Urt, vom 2025-02-25, – W 1 K 25.30061
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Kläger ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 und § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Beschluss einzustellen und über die Kostenfolge zu entscheiden. Nach § 155 Abs. 2 trägt derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.