Vergleichsvorschlag nach §106 VwGO im Verfahren um Waffenbesitzkarte
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 24. Senat
- Aktenzeichen
- 24 ZB 20.2378
- Datum
- 16.03.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann den Beteiligten zur Beendigung eines Verwaltungsprozesses einen Vergleich vorschlagen und dabei Regelungen zur Erledigung und Kostenverteilung treffen (vgl. § 106 Satz 2 VwGO).
Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag kann eine verbindliche Zusage der Behörde enthalten, einen erneuten Verwaltungsantrag binnen bestimmter Frist positiv zu verbescheiden, sofern die Erteilungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und deren Beurteilung nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist.
Ein Erledigungsvergleich kann die Verfahrenskostenverteilung regeln; die pauschale Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien ist zur Förderung eines einvernehmlichen Abschlusses geeignet.
Das Gericht kann im Zusammenhang mit einem Vergleich den Streitwert für nachfolgende Verfahrensabschnitte (z. B. Berufungszulassungsverfahren) verbindlich festsetzen.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2020-09-15, – M 7 K 18.3737
Tenor
Den Beteiligten wird zur Beendigung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 106 Satz 2 VwGO der Abschluss folgenden Vergleichs vorgeschlagen:
1. Der Beklagte sichert zu, binnen vier Wochen nach erneuter Stellung des Antrags vom 30. November 2017 auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte diesen positiv zu verbescheiden, soweit zum Zeitpunkt der Verbescheidung auch die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, deren Beurteilung nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens war.
2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
3. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Rechtsstreit erledigt ist.
4. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Für den vorliegenden Rechtsstreit wird im Interesse der Beteiligten eine Erledigung im Vergleichswege vorgeschlagen, um einen baldigen Verfahrensabschluss sicherzustellen. Die vorgeschlagene Kostenregelung trägt der Interessenlage angemessen Rechnung.
Den Beteiligten wird aufgegeben, bis zum 9. April 2021 zu erklären, ob dem Vergleich zugestimmt wird.