Treffer
VGH Beschluss

Beschwerde nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen fehlender postulationsfähiger Vertretung verworfen

Gericht
VGH
Spruchkörper
24. Senat
Aktenzeichen
24 CS 25.694
Datum
26.06.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO ein, ohne sich durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten gem. § 67 Abs. 4 VwGO vertreten zu lassen. Das VG hatte in der Rechtsmittelbelehrung auf den Vertretungszwang hingewiesen. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, da der Mangel bei Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr heilbar war; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig und nach § 146 Abs. 4 S. 4 VwGO zu verwerfen, wenn der Antragsteller bei Einlegung nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten ist.

2

Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 S. 2 VwGO).

3

Ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung auf den Vertretungszwang hingewiesen worden und die Beschwerdefrist abgelaufen, kann ein Mangel der Vertretung nicht mehr nachgeholt werden.

4

Bei Verwerfung der Beschwerde aus Unzulässigkeitsgründen trifft den Antragsteller die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den einschlägigen GKG-Vorschriften und dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Relevante Normen
§ VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 4

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2025-03-20, – AN 16 S 25.466

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen, da sich der Antragsteller bei der Einlegung dieses Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten hat vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

2

Auf den Vertretungszwang ist der Antragsteller in der dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrungausdrücklich hingewiesen worden. Da die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den am 22. März 2025 zugestellten Beschluss mit Ablauf des 22. April 2025 verstrichen ist (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB), kann der Mangel der Vertretung auch nicht mehr behoben werden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 und folgt in der Höhe der nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Beschwerde nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen fehlender postulationsfähiger Vertretung verworfen — Themis