Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Abschiebungsandrohung als unanfechtbar verworfen
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 24. Senat
- Aktenzeichen
- 24 CS 25.30549
- Datum
- 10.07.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung im Rahmen der Ablehnung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wird, ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.
Ist die Anfechtung eines Beschlusses durch eine spezielle gesetzliche Regelung ausgeschlossen, ist die Beschwerde nach § 146 VwGO unstatthaft und daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Wenn das angefochtene Erkenntnis unanfechtbar ist, hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel ohne Entscheidung in der Sache als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Bes, vom 2025-06-03, – AN 17 S 25.50340
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland im Rahmen der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde.
Die Beschwerde nach § 146 VwGO gegen den Beschluss ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO a.E.). Das Gericht hat auf diesen Umstand in seinem Beschluss auch hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).