Einstellung nach übereinstimmender Erledigung; Kosten der Behörde auferlegt
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 24. Senat
- Aktenzeichen
- 24 B 22.30769
- Datum
- 20.10.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO); regelmäßig sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre oder das erledigende Ereignis herbeigeführt hat.
Wenn eine Behörde ihren angefochtenen Bescheid aufhebt und dadurch das Verfahren erledigt, ist sie als in der Regel unterlegene Partei anzusehen und mit den Verfahrenskosten zu belasten.
Durch die Erledigung wird ein erstinstanzliches Urteil wirkungslos; dies ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2021-03-26, – 17 K 19.50345
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. März 2021 ist wirkungslos geworden.
III. Die Beklagte hat die Kosten in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Da das Verwaltungsstreitverfahren von den Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre oder der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2019 - 1 C 42.18 - juris Rn. 2). Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie durch die Aufhebung des Bescheids vom 8. März 2019 die Ursache für das erledigende Ereignis gesetzt und sich in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.
Die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).