Treffer
VGH Beschluss

Selbstablehnung einer Vorsitzenden Richterin wegen Mandatsverhältnis des Korrespondenzanwalts – nicht begründet

Gericht
VGH
Spruchkörper
24. Senat
Aktenzeichen
24 B 20.3011, 24 B 20.2994
Datum
13.10.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Vorsitzende Richterin am VGH erklärte in einer mündlichen Verhandlung Selbstablehnung, weil derselbe Korrespondenzanwalt ein laufendes Mandat mit ihr in einer persönlichen Angelegenheit hat. Das Gericht stellt fest, dass ein fortbestehendes Mandatsverhältnis allein die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet. Eine unverzügliche Anzeige durch die Richterin und das Fehlen weiterer belastender Umstände führen zur Zurückweisung der Selbstablehnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein fortbestehendes Mandatsverhältnis eines Korrespondenzanwalts mit einem Richter begründet allein nicht die Besorgnis der Befangenheit.

2

Die Selbstablehnungsanzeige eines Richters kann nur dann wegen Besorgnis der Befangenheit begründet sein, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, etwa das Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige durch den Richter.

3

Meldet ein Richter unverzüglich einen möglichen Befangenheitsgrund, entkräftigt dies regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit, sofern keine weiteren entscheidungserheblichen Umstände vorliegen.

4

Über eine Ablehnung nach § 54 VwGO i.V.m. § 48 ZPO entscheidet das nach Geschäftsverteilungsplan zuständige Gericht auch dann, wenn kein Ablehnungsgesuch von Dritten vorliegt.

Relevante Normen
§ VwGO § 54 Abs. 1, Abs. 3§ ZPO § 48

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2019-04-02, – 4 K 17.2190

Tenor

Die Selbstablehnung der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgerichtshof G. ist nicht begründet.

Gründe

I.

1

Die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof G. hat derzeit ein laufendes Gerichtsverfahren, bei dem sie von dem Verkehrsanwalt von Böventer anwaltlich vertreten wird.

2

In dem hiesigen Verfahren wird der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2022 von eben demselben Korrespondenzanwalt vertreten.

3

Frau G. hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung eine Selbstablehnung Anzeige gegenüber den Parteien abgegeben. Die Parteien hatten gegen die Durchführung der Verhandlung und entsprechende Beschlussfassung durch die Vorsitzende Richterin G. keine Bedenken.

II.

4

Über die Selbstablehnungsanzeige der Vorsitzenden Richterin entscheidet nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 48 ZPO die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für das Jahr 2022 zuständige Spruchgruppe.

5

Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO entscheidet das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte.

6

Die Selbstablehnung ist nicht begründet. In dem Fall, in dem der Korrespondenzanwalt ein laufendes Mandatsverhältnis mit einem Richter in einer persönlichen Angelegenheit hat, und das Mandat noch andauert, vermag nur das Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (OLG Köln, B.v. 26.4.2017 - 16 W 26/17). Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Richter diesen Umstand nicht von sich aus rechtzeitig anzeigt.

7

Im vorliegenden Fall hat die Vorsitzende Richterin G. von sich aus unmittelbar nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung eine Selbstanzeige nach § 48 ZPO abgegeben. Weitere Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

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