Vergleichsvorschlag (§106 VwGO) zur einvernehmlichen Beendigung eines Untersagungsverfahrens
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 23. Senat
- Aktenzeichen
- 23 CS 22.989
- Datum
- 13.06.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsgerichtshof kann nach §106 Satz 2 VwGO im Einvernehmen der Beteiligten einen Vergleich zur gütlichen, zeitnahen und endgültigen Beendigung eines Verwaltungsrechtsstreits vorschlagen.
Ein Vergleich wird wirksam, sobald beide Beteiligten die Annahme schriftlich gegenüber dem Gericht erklären und diese Annahmeerklärungen dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist zugehen.
Parteien können durch Vergleich bestimmen, dass eine angefochtene Verwaltungsanordnung mit Wirkung ab dem Zustandekommen der Annahmeerklärungen aufgehoben ist.
Parteien können sich im Vergleich verpflichten, eine anhängige Hauptsacheklage nach Zugang eines Aufhebungsbescheids unverzüglich als erledigt zu erklären.
Die Kostenregelung kann im Vergleich dahin gehen, die Kosten beider Gerichtsverfahren gegeneinander aufzuheben.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Bes, vom 2020-04-06, – 15 S 18.350
Tenor
I. Zur gütlichen zeitnahen und endgültigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO im Einvernehmen mit den Beteiligten folgender Vergleich vorgeschlagen:
1. Der Antragsgegner hebt die angegriffene Untersagungsverfügung vom 23. Januar 2018, Az. RMF-SG10-2162-2-38-24, mit Wirkung ab dem Tag des Zustandekommens dieses Vergleichs durch beiderseitige schriftliche Annahmeerklärungen gegenüber dem Gericht auf.
2. Es besteht Einvernehmen, dass sich die angefochtene Untersagungsanordnung hinsichtlich des Zeitraums bis zum Wirksamwerden ihrer Aufhebung in der Hauptsache erledigt hat.
3. Beide Parteien verpflichten sich, die beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängige Hauptsacheklage mit dem Az. AN 15 K 18.351 nach dem Zugang des Aufhebungsbescheids bei der Antragstellerin (und Klägerin des Hauptsacheverfahrens) unverzüglich für erledigt zu erklären.
4. Die Kosten beider Gerichtsverfahren (Az. 23 CS 22.989 und AN 15 K 18.351) werden gegeneinander aufgehoben.
II. Dieser Vergleich wird mit der schriftlichen Annahme durch die Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof bis zum 15. Juli 2022 (Eingang bei Gericht) wirksam.