Treffer
VGH Beschluss

Einstellung des Zulassungsverfahrens nach Rücknahme des Zulassungsantrags

Gericht
VGH
Spruchkörper
22. Senat
Aktenzeichen
22 ZB 25.1886
Datum
28.10.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 27.10.2025 zurückgenommen. Wegen der Rücknahme ist das Zulassungsverfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß GKG und Streitwertkatalog auf 25.000 € festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen, ist das Zulassungsverfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Partei, die das Zulassungsverfahren zurücknimmt, trägt die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO.

3

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1) in Verbindung mit dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.

4

Ein Beschluss über die Einstellung des Zulassungsverfahrens infolge Rücknahme des Antrags ist unanfechtbar (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog bzw. § 152 Abs. 1 VwGO).

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2025-08-25, – 16 K 22.5621

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).

3

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog bzw. § 152 Abs. 1 VwGO).

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