Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig wegen versäumter Begründungsfrist
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 22. Senat
- Aktenzeichen
- 22 ZB 25.1108
- Datum
- 30.09.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung muss innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingehen; wird diese Frist versäumt, ist der Antrag unzulässig.
Gesetzliche Fristen zur Begründung nach der VwGO sind nicht verlängerbar; ein Antrag auf Fristverlängerung hemmt den Fristablauf nicht (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO).
Die Versäumung der Begründungsfrist kann nur durch eine rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden; ohne Wiedereinsetzung verbleibt die Unzulässigkeit.
Mit der Unzulässigkeitserklärung wird das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung nach den einschlägigen Vorschriften und dem Streitwertkatalog.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2025-03-17, – 5 K 22.2588
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2025 – RN 5 K 22.2588 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2025 hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet wurde.
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils, die vorliegend am 8. Mai 2025 erfolgt ist, zu begründen. Eine solche Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bis zum Fristablauf am 8. Juli 2025 und auch danach nicht eingegangen. Zu ihrem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist vom 4. Juli 2025 wurde die Bevollmächtigte der Klägerin per gerichtlichem Schreiben vom 7. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass eine solche Verlängerung nicht gewährt werden kann, weil es sich um eine gesetzliche Frist handelt, für welche keine Verlängerungsmöglichkeit bestimmt ist (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).