Treffer
VGH Beschluss

Streitwert einer Gewerbeuntersagung bei nie aufgenommener Gewerbetätigkeit

Gericht
VGH
Spruchkörper
22. Senat
Aktenzeichen
22 C 25.1516
Datum
15.06.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger wandte sich gegen Gewerbeuntersagungsverfügungen, erklärte den Rechtsstreit nach deren Aufhebung jedoch für erledigt. Gegen die im Einstellungsbeschluss auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwerthöhe legte er Beschwerde ein und begehrte 250 Euro. Der VGH wies die Beschwerde zurück: Auch ohne tatsächlich ausgeübtes Gewerbe bestehe ein mit 5.000 Euro zu bewertendes Interesse, künftig ohne Wiedergestattungsverfahren gewerblich tätig werden zu können. Die Erfolgsaussichten der erledigten Klage beeinflussen den Streitwert nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Streitwertbemessung einer Klage gegen eine Gewerbeuntersagung ist auch dann ein wirtschaftliches Interesse des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn das angemeldete Gewerbe tatsächlich nie betrieben wurde.

2

Das Interesse, künftig eine gewerbliche Tätigkeit ohne vorheriges Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO aufnehmen zu können, kann mit 5.000 Euro bewertet werden.

3

Von dem für eine erweiterte Gewerbeuntersagung empfohlenen Regelstreitwert kann zugunsten des Betroffenen abgewichen werden, wenn die Untersagung nicht die Fortführung eines tatsächlich betriebenen Gewerbes betrifft.

4

Die hypothetischen Erfolgsaussichten einer durch Erledigung beendeten Anfechtungsklage sind für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nicht maßgeblich.

5

Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2025-06-25, – M 16 K 25.2510

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen Gewerbeuntersagungsverfügungen aus dem Bescheid der Beklagten vom 2. April 2025. Er habe das besagte Gewerbe niemals ausgeführt. Nachdem der Kläger sein Gewerbe am 20. April 2025 abgemeldet und die Beklagte nach Rücksprache mit dem Finanzamt festgestellt hatte, dass eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers nicht nachzuweisen sei, hob sie die Untersagungsverfügung mit Bescheid vom 30. April 2025 auf.

2

Auf übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien hin stellte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren mit Beschluss vom 25. Juni 2025 ein und erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens mit der Begründung auf, dass er durch die fehlende Abmeldung seines Gewerbes entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO und durch eine unterbliebene Reaktion auf ein Anhörungsschreiben der Beklagten vom 26. Februar 2025 den Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügungen veranlasst habe.

3

Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert im Einstellungsbeschluss abweichend vom vorläufig festgesetzten Streitwert, der 20.000 € betrug und auf Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 gestützt war, auf 5.000 € fest, weil es dem Kläger nicht darum gegangen sei, ein Gewerbe fortzuführen.

4

Der Kläger legte am 6. August 2025 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Es sei ein Streitwert in Höhe von 250 € festzulegen, weil er bei einer Weiterverhandlung wahrscheinlich gewonnen hätte. Mit Beschluss vom 6. August 2025 half das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht ab.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

6

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu befinden hat, bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert jedenfalls zutreffend auf 5.000 € festgesetzt.

7

Grundsätzlich wurde nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für eine erweiterte Gewerbeuntersagung wie hier ein Streitwert von 20.000 € empfohlen. Das Verwaltungsgericht hat davon abweichend zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass dieser das angemeldete Gewerbe nie betrieben hatte und es ihm mithin bei seiner Klage nicht um die Möglichkeit der Fortführung eines betriebenen Gewerbes ging. Wäre die angegriffene Gewerbeuntersagungsverfügung jedoch bestandskräftig geworden, so hätte der Kläger nur nach Durchführung eines Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO künftig eine gewerbliche Betätigung aufnehmen können. Das Interesse daran, eine gewerbliche Betätigung aufnehmen zu können, ohne ein solches Wiedergestattungsverfahren durchzuführen, hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses nach § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 mit 5.000 € bewertet. Dies ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers wirkt es sich nicht auf den Streitwert aus, ob er mit seiner Klage voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, wenn er diese nicht für erledigt erklärt hätte.

8

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 152 Abs. 1 VwGO).