Öffentliche Zustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Klägers
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 22. Senat
- Aktenzeichen
- 22 C 24.1616
- Datum
- 02.12.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine öffentliche Zustellung ist zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Aufenthaltsort kann als unbekannt gelten, wenn Zustellversuche unter der angegebenen und der durch eine Melderegisterauskunft bestätigten letzten bekannten Anschrift erfolglos bleiben.
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel.
Ein Beschluss über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Bes, vom 2024-08-22, – Au 5 K 23.1345
Tenor
Die öffentliche Zustellung des Schreibens des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2024 und dieses Beschlusses wird bewilligt.
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel.
Gründe
Die öffentliche Zustellung erfolgt, weil der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 Nr. 1 und § 186 Abs. 1 ZPO).
Unter der von ihm angegebenen Adresse (B.str. 1, 8... K1.) konnte dem Kläger das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2024 nicht zugestellt werden. Laut Personenauskunft aus dem Melderegister ist der Kläger unter der Anschrift B.str. 1 c, 8... K1. (Schwaben) gemeldet. Ein Zustellversuch unter dieser Adresse am 9. Oktober 2024 blieb ebenfalls erfolglos. Die erneute Anfrage beim Melderegister hat die letzte bekannte Anschrift bestätigt. Eine Zustellung an einen Vertreter oder einen Zustellbevollmächtigten ist ebenfalls nicht möglich. Weder wird der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, noch hat er einen Zustellungsbevollmächtigten benannt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).