Treffer
VGH Beschluss

Öffentliche Zustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Klägers

Gericht
VGH
Spruchkörper
22. Senat
Aktenzeichen
22 C 24.1616
Datum
02.12.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verwaltungsgerichtshof bewilligte die öffentliche Zustellung eines gerichtlichen Schreibens und des Beschlusses gegenüber dem Kläger. Zustellversuche unter der von ihm angegebenen sowie der im Melderegister geführten Anschrift waren erfolglos. Da weder ein Prozessbevollmächtigter noch ein Zustellungsbevollmächtigter vorhanden war, lagen die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vor. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine öffentliche Zustellung ist zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

2

Der Aufenthaltsort kann als unbekannt gelten, wenn Zustellversuche unter der angegebenen und der durch eine Melderegisterauskunft bestätigten letzten bekannten Anschrift erfolglos bleiben.

3

Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel.

4

Ein Beschluss über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2024-08-22, – Au 5 K 23.1345

Tenor

Die öffentliche Zustellung des Schreibens des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2024 und dieses Beschlusses wird bewilligt.

Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel.

Gründe

1

Die öffentliche Zustellung erfolgt, weil der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 185 Nr. 1 und § 186 Abs. 1 ZPO).

2

Unter der von ihm angegebenen Adresse (B.str. 1, 8... K1.) konnte dem Kläger das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2024 nicht zugestellt werden. Laut Personenauskunft aus dem Melderegister ist der Kläger unter der Anschrift B.str. 1 c, 8... K1. (Schwaben) gemeldet. Ein Zustellversuch unter dieser Adresse am 9. Oktober 2024 blieb ebenfalls erfolglos. Die erneute Anfrage beim Melderegister hat die letzte bekannte Anschrift bestätigt. Eine Zustellung an einen Vertreter oder einen Zustellbevollmächtigten ist ebenfalls nicht möglich. Weder wird der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, noch hat er einen Zustellungsbevollmächtigten benannt.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).