Treffer
VGH Beschluss

Festsetzung des Gegenstandswerts bei Zwischenstreit über Rechtsweg (1/5 der Hauptsache)

Gericht
VGH
Spruchkörper
22. Senat
Aktenzeichen
22 C 21.951
Datum
07.04.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerinnen begehrten Schadensersatz in Höhe von 170.436.794,46 € und beantragten für die Beschwerde in der Rechtswegfrage einen Gegenstandswert von 30.000.000 €. Der VGH setzte den Gegenstandswert auf 6.000.000 € fest. Er folgte der ständigen Rechtsprechung, wonach bei bloßem Zwischenstreit der Wert ein Fünftel des Hauptsachenwerts beträgt, berechnet nach den gesetzlichen Wertgrenzen (§ 39 Abs. 2 GKG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beschwerden in Rechtswegfragen, die lediglich einen Zwischenstreit betreffen, beträgt Streit- und Gegenstandswert grundsätzlich ein Fünftel des Wertes der Hauptsache.

2

Der zur Berechnung des Gegenstandswerts heranzuziehende Wert der Hauptsache ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln; eine gesetzliche Wertgrenze (z. B. § 39 Abs. 2 Hs. 1 GKG) ist dabei zu beachten.

3

Satz 4 des § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG zur Erhöhung des Gegenstandswerts kommt nur zur Anwendung, wenn mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber sind.

4

Sind nach dem Gerichtskostengesetz keine Gerichtsgebühren zu bestimmen, sind die Wertvorschriften des GKG entsprechend anzuwenden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG).

Relevante Normen
§ RVG § 22 Abs. 2 S. 2, § 23 Abs. 1 S. 2, S. 4, § 33 Abs. 1§ GKG § 39 Abs. 2, § 52 Abs. 3

Vorinstanzen

VGH München, Bes, vom 2021-12-15, – 22 C 21.951

VG München, Bes, vom 2021-03-08, – 24 K 19.6407

Tenor

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 22 C 21.951 wird auf 6.000.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Im Zusammenhang mit zwischen der D* … … als Rechtsvorgängerin der Klägerinnen und der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen über die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Stadtgebiet der Beklagten verlangten die Klägerinnen Schadensersatz von der Beklagten und erhoben am 13. Dezember 2019 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 170.436.794,46 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 14. Dezember 2019 zu bezahlen; weiterhin wurden verschiedene Feststellungsanträge gestellt.

2

Das Verwaltungsgericht München erklärte den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für die Klage mit Beschluss vom 8. März 2021 für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht München II. Auf die dagegen von den Klägerinnen eingelegte Beschwerde hin hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts München mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 auf und erklärte den Verwaltungsrechtsweg für zulässig. Von der Festsetzung eines Streitwertes wurde abgesehen, da Gerichtskosten für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht anfallen.

3

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 30.000.000 Euro festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).

4

Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

5

Über den zulässigen Antrag hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Verwaltungsgerichtshof als das Gericht des Rechtszugs zu entscheiden, vor dem das Beschwerdeverfahren 22 C 21.951 anhängig war. Zuständig zur Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

6

In Verfahren, in denen wie hier nach dem Gerichtskostengesetz keine Gerichtsgebühr bestimmt ist, sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. Da der Antrag der Klägerinnen eine bezifferte Geldleistung betrifft (170.436.794,46 Euro nebst Zinsen), ist für das Hauptsacheverfahren grundsätzlich deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der sich daraus ergebende Betrag ist im Hauptsacheverfahren allerdings durch § 39 Abs. 2 Hs. 1 GKG auf 30.000.000 Euro begrenzt.

7

Für Beschwerden in Rechtswegfragen, die einen bloßen Zwischenstreit betreffen, beträgt der Streit- und auch der Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ein Fünftel des Wertes der Hauptsache (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 4 C 14.449 - juris Rn. 2; B.v. 26.1.2015 - 4 C 14.2206 - juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 26.9.2018 - 1 E 281.18 - juris Rn. 4; B.v. 4.11.2014 - 19 E 377.14 - juris Rn. 3; SächsOVG, B.v. 30.8.2010 - 3 E 97.09 - juris Rn. 1; OVG LSA, B.v. 18.3.2008 - 3 O 15.07 - juris Rn. 25). Daran ändert sich nichts dadurch, dass bei der Bestimmung des Wertes der Hauptsache die Wertgrenze des § 39 Abs. 2 Hs. 1 GKG zur Anwendung kommt; der für den Zwischenstreit angemessene Bruchteil ist anhand des nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmten Wertes der Hauptsache zu berechnen. Daraus folgt hier ein Gegenstandswert von 6.000.000 Euro.

8

Eine Erhöhung des Wertes ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber sind. Die Klage der drei Klägerinnen bezieht sich jedoch nicht auf verschiedene Gegenstände pro Klägerin, sondern der gegenständliche Schadensersatzanspruch wird gemeinschaftlich von den Klägerinnen geltend gemacht (vgl. hierzu auch Mayer in ders./Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 22 Rn. 17 f.).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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