Zulassungsantrag der Berufung wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 21. Senat
- Aktenzeichen
- 21 ZB 20.32355
- Datum
- 17.02.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich, klärungsbedürftig ist und welche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ihr zukommt.
Das reine Aufzählen von Fragen ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz und ohne darzulegen, dass die Fragen entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind, genügt den Darlegungspflichten des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.
Erfüllt der Rechtsmittelführer die Darlegungspflichten für die grundsätzliche Bedeutung nicht, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2020-09-30, – AN 15 K 20.30386
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Der Kläger reiht nach kurzer Sachverhaltsdarstellung und Wiedergabe von Begründungselementen des angegriffenen Urteils zahlreiche Fragen aneinander, ohne auch nur ansatzweise in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen, dass diese Fragen entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. September 2020 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).