Treffer
VGH Beschluss

Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)

Gericht
VGH
Spruchkörper
21. Senat
Aktenzeichen
21 ZB 20.1141
Datum
09.06.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen das Urteil des VG München (7.11.2019) zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Das Gericht setzte den Streitwert vorläufig auf 24.180,00 Euro fest. Die Zulassung ermöglicht die inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Rechtsfragen durch die höhere Instanz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

2

Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn grundsätzliche, vielschichtige oder bislang ungeklärte Rechtsfragen eine Klärung durch die Berufungsinstanz erfordern.

3

Das Berufungsgericht kann im Rahmen des Zulassungsbeschlusses den Streitwert für das Berufungsverfahren vorläufig festsetzen.

4

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist eine prozessuale Beschlussentscheidung und trifft keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Berufung in der Sache.

Relevante Normen
§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2019-11-07, – M 12 K 19.2005

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

II. Der Streitwert wird vorläufig auf 24.180,00 Euro festgesetzt.

Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) — Themis