Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 21. Senat
- Aktenzeichen
- 21 ZB 20.1141
- Datum
- 09.06.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn grundsätzliche, vielschichtige oder bislang ungeklärte Rechtsfragen eine Klärung durch die Berufungsinstanz erfordern.
Das Berufungsgericht kann im Rahmen des Zulassungsbeschlusses den Streitwert für das Berufungsverfahren vorläufig festsetzen.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist eine prozessuale Beschlussentscheidung und trifft keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Berufung in der Sache.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2019-11-07, – M 12 K 19.2005
Tenor
I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
II. Der Streitwert wird vorläufig auf 24.180,00 Euro festgesetzt.