Treffer
VGH Beschluss

Beschwerde gegen Kostenerinnerung ohne Prozessbevollmächtigten unzulässig

Gericht
VGH
Spruchkörper
21. Senat
Aktenzeichen
21 C 24.373
Datum
03.06.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller wandte sich persönlich gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Seine Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof wurde als unzulässig verworfen. Beschwerden in diesem kostenrechtlichen Verfahren unterliegen vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO, der bereits bei Einlegung des Rechtsmittels gilt. Da kein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter tätig wurde, war die Beschwerde unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO.

2

Das Erfordernis einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung der Beschwerde.

3

Eine persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof dem gesetzlichen Vertretungszwang unterliegt und kein postulationsfähiger Bevollmächtigter handelt.

4

Bei erfolgloser Beschwerde gegen eine kostenrechtliche Entscheidung kann eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 KV GKG anfallen, sodass es keiner Streitwertfestsetzung bedarf.

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2024-02-20, – 31 M 24.660

VG München, Kostenfestsetzungsbeschluss, vom 2024-02-08, – 31 K 22.5356

VG München, Bes, vom 2024-02-08, – M 31 M 24.494

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung.

2

Das Verwaltungsgericht München hatte mit Beschluss vom 11. September 2023 (M 31 K 22.5356) das zuwendungsrechtliche Klageverfahren des Klägers nach fingierter Klagerücknahme eingestellt und dem Antragsteller als vollmachtlosem Vertreter die Kosten auferlegt.

3

Auf Antrag der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2024 die Kosten für das Klageverfahren antragsgemäß fest. Der Antragsteller beantragte die Entscheidung des Gerichts. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Februar 2024, dem Antragsteller zugestellt am 24. Februar 2024, die Erinnerung zurückgewiesen.

4

Hiergegen hat der Antragsteller persönlich mit am 27. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

5

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

6

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht den Erfordernissen des Vertretungszwangs genügt.

7

Für die gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO unter den Voraussetzungen des § 146 Abs. 1, Abs. 3, § 147 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Senat in seiner vollen Besetzung zur Entscheidung berufen (BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn. 10; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 164 Rn. 16 m.w.N.).

8

Die vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt.

9

Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt nach § 67 Abs. 4, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Vertretungszwang (OVG Bremen, B. v. 2.2.2022 – 1 S 13/22 – juris Rn. 4; OVG NRW, B. v. 22.3.2021 – 1 E 234/21 – juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 24.1.2020 – 8 C 19.2496 – juris Rn. 2; OVG Berl.-Bbg., B. v. 17.2.2017 – 3 K 16.17 – juris Rn. 3; OVG MV, B. v. 8.6.2017 – 1 O 582/16 – juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 165 Rn. 11; Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 165 Rn. 4). Danach müssen sich die Beteiligten, außer in einem Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Prozessbevollmächtigte im Sinn des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Das Vertretungserfordernis gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung der Beschwerde. Darauf wurde der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Beschlusses ordnungsgemäß hingewiesen.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige (feststehende) Gerichtsgebühr anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – ergangenen Kostenverzeichnisses).

12

Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Zitiert (1)