Treffer
VGH Beschluss

Beschwerde gegen Kostenerinnerung ohne anwaltliche Vertretung unzulässig

Gericht
VGH
Spruchkörper
21. Senat
Aktenzeichen
21 C 24.366
Datum
03.06.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller legte persönlich Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Streitpunkt war, ob die Beschwerde ohne Prozessbevollmächtigten wirksam erhoben werden konnte. Der Verwaltungsgerichtshof verwarf sie als unzulässig, weil im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang besteht. Dieser gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde und war in der Rechtsmittelbelehrung angegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO.

2

Der Vertretungszwang vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung der Beschwerde.

3

Eine von einem nicht postulationsfähigen Beteiligten persönlich eingelegte, dem Vertretungszwang unterliegende Beschwerde ist unzulässig.

4

Bei erfolgloser Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung bedarf es keiner Streitwertfestsetzung, wenn eine streitwertunabhängige Gerichtsgebühr anfällt.

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2024-02-09, – 31 M 24.548

VG München, Kostenfestsetzungsbeschluss, vom 2024-01-26, – M 31 K 22.3689

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung.

2

Das Verwaltungsgericht München hatte mit Beschluss vom 2. August 2023 (M 31 K 22.3689) das zuwendungsrechtliche Klageverfahren des Klägers nach fingierter Klagerücknahme eingestellt und dem Antragsteller als vollmachtlosem Vertreter die Kosten auferlegt.

3

Auf Antrag der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2024 die Kosten für das Klageverfahren antragsgemäß fest. Der Antragsteller beantragte die Entscheidung des Gerichts. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Februar 2024, dem Antragsteller zugestellt am 21. Februar 2024, die Erinnerung zurückgewiesen.

4

Hiergegen hat der Antragsteller persönlich mit am 26. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

5

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

6

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht den Erfordernissen des Vertretungszwangs genügt.

7

Für die gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO unter den Voraussetzungen des § 146 Abs. 1, Abs. 3, § 147 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Senat in seiner vollen Besetzung zur Entscheidung berufen (BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn. 10; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 164 Rn. 16 m.w.N.).

8

Die vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt.

9

Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt nach § 67 Abs. 4, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Vertretungszwang (OVG Bremen, B. v. 2.2.2022 – 1 S 13/22 – juris Rn. 4; OVG NRW, B. v. 22.3.2021 – 1 E 234/21 – juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 24.1.2020 – 8 C 19.2496 – juris Rn. 2; OVG Berl.-Bbg., B. v. 17.2.2017 – 3 K 16.17 – juris Rn. 3; OVG MV, B. v. 8.6.2017 – 1 O 582/16 – juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 165 Rn. 11; Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 165 Rn. 4). Danach müssen sich die Beteiligten, außer in einem Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Prozessbevollmächtigte im Sinn des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Das Vertretungserfordernis gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung der Beschwerde. Darauf wurde der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Beschlusses ordnungsgemäß hingewiesen.

10

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige (feststehende) Gerichtsgebühr anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – ergangenen Kostenverzeichnisses).

12

Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Zitiert (1)