Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens nach Rücknahme des Zulassungsantrags
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 ZB 24.1303
- Datum
- 12.06.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen, ist das Berufungszulassungsverfahren einzustellen.
Die Verteilung der Kosten des Berufungszulassungsverfahrens richtet sich nach § 155 VwGO; bei Einstellung kann die Kostenlast der Beklagten auferlegt werden.
Für das eingestellte Berufungszulassungsverfahren ist ein Streitwert festzusetzen; hierfür gelten §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Die Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens führt zur Rechtskraft des Urteils der Vorinstanz und macht die Entscheidung über die Einstellung, soweit gesetzlich vorgesehen, unanfechtbar.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2024-06-27, – M 10 K 20.4517
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 12. Juni 2025 wird das Berufungszulassungsverfahren eingestellt (§§ 126 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
II. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 178.113,00 EUR festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.