Treffer
VGH Beschluss

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 ZB 20.2666
Datum
12.07.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verwaltungsgerichtshof entschied über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg. Er ließ die Berufung zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt. Eine inhaltliche Entscheidung über den Streitgegenstand enthält der Beschluss nicht. Den Streitwert setzte das Gericht vorläufig auf 5.000 Euro fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Die Zulassung der Berufung trifft keine Entscheidung über die Begründetheit des erstinstanzlichen Urteils.

3

Im Beschluss über die Berufungszulassung kann der Streitwert vorläufig festgesetzt werden.

Relevante Normen

Vorinstanzen

VG Augsburg, Urt, vom 2020-09-21, – Au 9 K 20.597

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

II. Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000,- Euro festgesetzt.