Treffer
VGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme; Kosten- und Streitwertentscheidung

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 NE 21.747
Datum
18.03.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. März 2021 seinen Antrag zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Ferner wurde der Antragsteller nach § 155 Abs. 2 VwGO zur Tragung der Kosten verurteilt. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens; das Gericht wendet § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend an.

2

Bei Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme kann der Antragsteller als Kostenschuldner verpflichtet werden; hierfür ist § 155 Abs. 2 VwGO maßgeblich.

3

Das Gericht kann auch bei Einstellung des Verfahrens den Streitwert festsetzen; die Festsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ VwGO § 47 Abs. 6, § 92 Abs. 3

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 18. März 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme; Kosten- und Streitwertentscheidung — Themis