VGH Beschluss
Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme; Kosten- und Streitwertentscheidung
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 NE 21.747
- Datum
- 18.03.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. März 2021 seinen Antrag zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Ferner wurde der Antragsteller nach § 155 Abs. 2 VwGO zur Tragung der Kosten verurteilt. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Rücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens; das Gericht wendet § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend an.
2
Bei Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme kann der Antragsteller als Kostenschuldner verpflichtet werden; hierfür ist § 155 Abs. 2 VwGO maßgeblich.
3
Das Gericht kann auch bei Einstellung des Verfahrens den Streitwert festsetzen; die Festsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG.
Relevante Normen
§ VwGO § 47 Abs. 6, § 92 Abs. 3
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 18. März 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).