Vertretungszwang vor dem OVG: Eilantrag ohne anwaltliche Vertretung unzulässig
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 NE 21.583
- Datum
- 05.03.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn der Beteiligte nicht durch einen nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten vertreten wird.
Ist der Beteiligte auf die Erfordernis der Vertretung hingewiesen und bestellt er keinen nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten nach, bleibt das Rechtsbehelfsverfahren unzulässig.
Bei Abweisung eines Eilantrags hat der Antragsteller die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen; die Streitwertfestsetzung für das Eilverfahren richtet sich nach den einschlägigen GKG-Bestimmungen und dem Streitwertkatalog unter Berücksichtigung einer etwaigen Vorwegnahme der Hauptsache.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf hat der Senat den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hingewiesen. Da keine nachträgliche Bestellung eines nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erfolgt ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unzulässig und abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).