Abweisung des PKH-Antrags nach Rücknahme des Verfahrensantrags
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 NE 21.472
- Datum
- 16.03.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine noch beabsichtigte Rechtsverfolgung voraus; nach Rücknahme des Verfahrensantrags fehlt diese und PKH kann nicht gewährt werden.
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Zeitraum vor der Antragstellung ist ausgeschlossen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Antragstellers nur bei bestehender beabsichtigter Rechtsverfolgung erfolgversprechend.
Beschlüsse über die Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ohne Rücksicht auf die dargelegten Vermögensverhältnisse des Antragstellers schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller seinen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, für den er nunmehr mit Schreiben vom 10. März 2021 Prozesskostenhilfe beantragt, bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 zurückgenommen hat. Nach Rücknahme des Antrags fehlt es an einer noch „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 27). Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum kommt nicht in Betracht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. Rn. 46).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).