Einstellung des Verwaltungsverfahrens nach Antragsrücknahme (VGH-Beschluss)
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 NE 21.1118
- Datum
- 03.05.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens; auf die Einstellung ist § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend anzuwenden.
Bei Einstellung des Verfahrens infolge Antragserücknahme kann das Gericht den Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 2 VwGO verpflichten.
Das Gericht ist befugt, im Rahmen der Einstellung den Streitwert für das Verfahren nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.
Die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme erfolgt durch Beschluss, der die Rücknahme und die Kosten- sowie Streitwertregelung feststellt.
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 29. April 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG).