Treffer
VGH Beschluss

Einstellung des Verwaltungsverfahrens nach Antragsrücknahme (VGH-Beschluss)

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 NE 21.1118
Datum
03.05.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Antragsteller nahm seinen Antrag mit Schriftsatz vom 29. April 2021 zurück. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Es bestimmte, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO) und setzte den Streitwert auf 10.000,00 Euro fest. Die Entscheidung erging als Beschluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens; auf die Einstellung ist § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend anzuwenden.

2

Bei Einstellung des Verfahrens infolge Antragserücknahme kann das Gericht den Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 2 VwGO verpflichten.

3

Das Gericht ist befugt, im Rahmen der Einstellung den Streitwert für das Verfahren nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.

4

Die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme erfolgt durch Beschluss, der die Rücknahme und die Kosten- sowie Streitwertregelung feststellt.

Relevante Normen
§ VwGO § 47 Abs. 6, § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 29. April 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG).

Einstellung des Verwaltungsverfahrens nach Antragsrücknahme (VGH-Beschluss) — Themis