Treffer
VGH Beschluss

Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Rücknahme des Antrags

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 NE 21.1065
Datum
06.05.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Antragsteller hat den Antrag auf ein Normenkontrollverfahren mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren mangels weiterverfolgten Antrags ein und setzte den Streitwert auf 10.000 Euro fest. Außerdem traf es eine Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse zugunsten des Landes, wonach der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags auf ein Normenkontrollverfahren führt zur Einstellung des Verfahrens (analog § 92 Abs. 3 VwGO).

2

Bei Rücknahme des Antrags kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO).

3

Das Gericht ist befugt, im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung den Streitwert für gebührenrechtliche Zwecke festzusetzen (§ 52 Abs. 1 GKG).

4

Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens können nach den einschlägigen Vorschriften unanfechtbar sein, wenn die gesetzlichen Rechtsbehelfsregelungen dies vorsehen (vgl. §§ 152, 158 VwGO; §§ 66, 68 GKG).

Relevante Normen
§ VwGO § 47 Abs. 6, § 92 Abs. 3 S. 1

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Rücknahme des Antrags — Themis