Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Rücknahme des Antrags
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 NE 21.1065
- Datum
- 06.05.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags auf ein Normenkontrollverfahren führt zur Einstellung des Verfahrens (analog § 92 Abs. 3 VwGO).
Bei Rücknahme des Antrags kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Das Gericht ist befugt, im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung den Streitwert für gebührenrechtliche Zwecke festzusetzen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens können nach den einschlägigen Vorschriften unanfechtbar sein, wenn die gesetzlichen Rechtsbehelfsregelungen dies vorsehen (vgl. §§ 152, 158 VwGO; §§ 66, 68 GKG).
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).