Treffer
VGH Beschluss

Einstellung nach Rücknahme des Antrags; Kosten- und Streitwertfestsetzung

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 NE 21.1028
Datum
13.04.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Antragstellerin nahm mit Schriftsatz vom 12. April 2021 ihren Antrag zurück. Der VGH stellte das Verfahren daraufhin entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin nach § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt. Der Streitwert für die Gebührenfestsetzung wurde auf 10.000,00 EUR (§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG) festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller bewirkt die Einstellung des Verfahrens; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anwendbar.

2

Bei Einstellung des Verfahrens infolge Rücknahme sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem zurücknehmenden Antragsteller aufzuerlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO), sofern keine abweichende Kostenverteilung geboten ist.

3

Bei Verfahrenseinstellung ist für die Bemessung der Gerichtsgebühren ein Streitwert festzusetzen; maßgeblich können die Vorschriften des GKG (insbesondere § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG) sein.

4

Die Rücknahme kann durch einen Schriftsatz erklärt werden und wirkt – soweit nicht rechtliche oder tatsächliche Umstände entgegenstehen – prozessbeendend.

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 12. April 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG).

Einstellung nach Rücknahme des Antrags; Kosten- und Streitwertfestsetzung — Themis