Einstellung nach Antragsrücknahme; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 N 21.930
- Datum
- 10.05.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, ist das Verfahren einzustellen; dies kann entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog erfolgen.
Bei Einstellung des Verfahrens infolge Antragsrücknahme trifft den Antragsteller die Kostentragungspflicht nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Das Gericht bestimmt bei Einstellung des Verfahrens den Streitwert für gebührenrechtliche Zwecke nach § 52 Abs. 1 GKG.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens und die damit verbundenen Kosten- und Streitwertentscheidungen sind unanfechtbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 wird das Verfahren eingestellt. (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).