Normenkontrollantrag vor VGH als unzulässig verworfen wegen fehlender Postulationsfähigkeit
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 N 21.66
- Datum
- 06.07.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, der einen Antrag stellt, durch postulationsfähige Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO gilt auch für Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO.
Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, wenn die angegriffene Vorschrift nicht mehr in Kraft ist; eine Erklärung ihrer Unwirksamkeit kommt dann nicht mehr in Betracht.
Das Fehlen der erforderlichen Prozessvertretung führt zur Verwerfung des Antrags als unzulässig.
Die unterliegenden Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO und der Gegenstandswert nach § 52 Abs. 1 GKG.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist bereits unzulässig. Denn er ist ohne einen postulationsfähigen Prozessvertreter gestellt worden. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Verwaltungsgerichtshof jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Dies gilt auch für den nach § 47 VwGO gestellten Normenkontrollantrag. Dem Vertretungszwang sind die Antragsteller trotz Hinweis nicht nachgekommen.
Der Antrag ist zudem unzulässig, weil die angegriffene Vorschrift mittlerweile nicht mehr in Kraft ist und eine Unwirksamkeitserklärung daher nicht mehr in Betracht kommt. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist nicht mehr statthaft.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).