Treffer
VGH Beschluss

Normenkontrollantrag vor VGH als unzulässig verworfen wegen fehlender Postulationsfähigkeit

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 N 21.66
Datum
06.07.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Antragsteller stellten beim Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO. Das Gericht erklärt den Antrag für unzulässig, weil er ohne postulationsfähige Prozessbevollmächtigte eingereicht wurde (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und die angegriffene Vorschrift zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft ist. Die Antragsteller werden kostenpflichtig; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, der einen Antrag stellt, durch postulationsfähige Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

2

Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO gilt auch für Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO.

3

Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, wenn die angegriffene Vorschrift nicht mehr in Kraft ist; eine Erklärung ihrer Unwirksamkeit kommt dann nicht mehr in Betracht.

4

Das Fehlen der erforderlichen Prozessvertretung führt zur Verwerfung des Antrags als unzulässig.

5

Die unterliegenden Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO und der Gegenstandswert nach § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ VwGO § 47, § 67 Abs. 4 S. 1, S. 4, S. 7

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist bereits unzulässig. Denn er ist ohne einen postulationsfähigen Prozessvertreter gestellt worden. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Verwaltungsgerichtshof jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Dies gilt auch für den nach § 47 VwGO gestellten Normenkontrollantrag. Dem Vertretungszwang sind die Antragsteller trotz Hinweis nicht nachgekommen.

2

Der Antrag ist zudem unzulässig, weil die angegriffene Vorschrift mittlerweile nicht mehr in Kraft ist und eine Unwirksamkeitserklärung daher nicht mehr in Betracht kommt. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist nicht mehr statthaft.

3

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

4

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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