Einstellung des Normenkontrollverfahrens bei übereinstimmender Erledigungserklärung
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 N 21.457
- Datum
- 22.07.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren als beendet festzustellen; dies kann analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss erfolgen.
Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn das Verfahren eingestellt wird.
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, entspricht es dem billigen Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen.
Der Streitwert für Kostenfestsetzungen in vergleichbaren Verfahren richtet sich nach den Vorgaben des § 52 Abs. 1 GKG.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000.- Euro festgesetzt.
Gründe
Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren (BayVGH, B. v. 18.2.2021 - 21 NE 20.456).
Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.