Treffer
VGH Beschluss

Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 N 21.1058
Datum
09.08.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beteiligten haben übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben; das Normenkontrollverfahren wurde daher vom VGH durch deklaratorischen Beschluss als beendet festgestellt. Das Gericht entschied nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten und teilte diese hälftig, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren. Der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist ein Normenkontrollverfahren durch einen deklaratorischen Beschluss als beendet feststellbar (analog § 92 Abs. 3 VwGO).

2

Das Gericht entscheidet nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen.

3

Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, entspricht es billigem Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen.

4

Der Streitwert des Verfahrens richtet sich für die Festsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 1

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren.

3

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen — Themis