Einstellung nach Erledigungserklärungen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 N 20.930
- Datum
- 09.08.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten führen zur deklaratorischen Einstellung des Verfahrens.
Bei Erledigung des Rechtsstreits ist nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn sein Antrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Der Streitwert ist bei der Festsetzung im Verwaltungsverfahren nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen.
Beschlüsse nach den Regelungen des § 87a VwGO können durch die Berichterstatterin ergehen und sind nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben die Hauptsache mit übereinstimmenden Erklärungen vom 30. Juli 2021 (Antragsteller) und vom 4. August 2021 (Antragsgegner) für erledigt erklärt. Aufgrund der damit eingetretenen Beendigung des Rechtsstreits war das Verfahren deklaratorisch einzustellen und gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Antrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 4. Juni 2020 - 20 NE 20.929).
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
Diese Entscheidung ergeht nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).