Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 N 20.925
- Datum
- 30.07.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Gibt es übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten, ist das Normenkontrollverfahren durch deklaratorischen Beschluss als erledigt einzustellen (analog § 92 Abs. 3 VwGO).
Bei Beendigung des Verfahrens durch Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO.
Die hälftige Teilung der Verfahrenskosten kann geboten sein, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen stehen.
Der Streitwert ist bei Verfahren dieser Art nach den Maßgaben des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren.
Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.