Treffer
VGH Beschluss

Einstellung des Normenkontrollverfahrens bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 N 20.2970
Datum
09.08.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Beteiligten gaben übereinstimmende Erledigungserklärungen ab; das Normenkontrollverfahren wurde deshalb eingestellt und dies analog § 92 Abs. 3 VwGO durch einen deklaratorischen Beschluss des Gerichts festgestellt. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entschied das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten und ordnete deren hälftige Teilung an, da die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen waren. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist ein Normenkontrollverfahren durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts einzustellen; hierfür ist § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend anwendbar.

2

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kann das Gericht bei Einstellung des Verfahrens nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens entscheiden.

3

Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, entspricht es dem billigen Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen.

4

Der für die Kostenfestsetzung zugrunde zu legende Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 1

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren.

3

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

Einstellung des Normenkontrollverfahrens bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen — Themis