Einstellung des Normenkontrollverfahrens bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 N 20.2970
- Datum
- 09.08.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist ein Normenkontrollverfahren durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts einzustellen; hierfür ist § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend anwendbar.
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kann das Gericht bei Einstellung des Verfahrens nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens entscheiden.
Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, entspricht es dem billigen Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen.
Der für die Kostenfestsetzung zugrunde zu legende Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren.
Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.