Treffer
VGH Beschluss

Ablehnung von PKH bei Normenkontrolle wegen Außerkrafttreten der 11. BayIfSMV

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 N 20.2968
Datum
27.07.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung für einen Normenkontrollantrag gegen Regelungen der 11. BayIfSMV. Die angegriffene Norm war jedoch mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft getreten. Das Gericht stellte fest, dass der Antrag dadurch seinen Gegenstand verloren habe und der Antragsteller ihn nicht auf die geltende Fassung oder als Feststellungsantrag umgestellt habe. Daher wurde die PKH abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Außerkrafttreten der angegriffenen Norm entzieht dem Normenkontrollantrag grundsätzlich den Gegenstand, sodass der Antrag in der Regel unzulässig wird.

2

Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Ein Normenkontrollantrag, der sich gegen eine bereits außer Kraft getretene Regelung richtet, ist nur statthaft, wenn der Antragsteller den Antrag auf die noch geltende Fassung umstellt oder einen Feststellungsantrag stellt; unterbleibt dies, ist der Antrag unzulässig.

4

Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist nicht zu bewilligen, wenn die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht bzw. fehlender Statthaftigkeit des Antrags versagt wird.

Relevante Normen
§ VwGO § 47, § 166 Abs. 1 S. 1§ ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

1

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entzieht das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus (BVerwG, U.v. 29.6.2001 - 6 CN 1.01 - juris Rn. 10). Mit seinem am 8. Dezember 2020 gestellten und mit am 23. Dezember 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schreiben erweiterten Antrag wendet sich der Antragsteller zuletzt gegen verschiedene Regelungen der 11. BayIfSMV, die nach § 29 11. BayIfSMV mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft getreten ist. Trotz Aufforderung durch den Senat mit Schreiben vom 5. Juli 2021 hat der Antragsteller seinen Antrag nicht auf die aktuelle Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung oder in einen Feststellungsantrag umgestellt. Damit ist der Antrag nicht mehr statthaft und unzulässig.

3

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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