Treffer
VGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags – Kostenfolge und Streitwertfestsetzung

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 N 20.2954
Datum
12.07.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 seinen Antrag zurückgenommen. Der VGH stellte deshalb das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Das Gericht regelte die Kostenverteilung und setzte den Streitwert fest. Der Antragsteller wurde zur Tragung der Kosten verpflichtet (§ 155 Abs. 2 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Antragsteller in einem Verwaltungsverfahren seinen Antrag zurück, ist das Verfahren einzustellen; die Einstellung kann entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO angeordnet werden.

2

Bei Rücknahme des Antrags kann der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen; § 155 Abs. 2 VwGO findet entsprechende Anwendung.

3

Das Gericht ist bei Einstellung des Verfahrens befugt, den Streitwert festzusetzen, insbesondere nach § 52 GKG.

4

Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens sowie über die Kostenverteilung erfolgt im Regelfall durch Beschluss.

Relevante Normen

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 08. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).