Treffer
VGH Beschluss

Einstellung des Normenkontrollverfahrens bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 N 20.2651
Datum
30.07.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das Normenkontrollverfahren wurde aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet. Das Gericht stellte die Beendigung analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss fest und entschied über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO. Wegen offener Erfolgsaussichten wurden die Verfahrenskosten hälftig geteilt; der Streitwert wurde festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist ein Verwaltungsrechtsstreit analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss einzustellen.

2

Über die Kosten eines durch Erledigung beendeten Verwaltungsverfahrens entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen.

3

Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kann billiges Ermessen gebieten, die Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten die Regelungen des GKG, namentlich § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren.

3

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

Einstellung des Normenkontrollverfahrens bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen — Themis