Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 N 20.2618
- Datum
- 21.09.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 92 Abs. 3 VwGO.
Bei Einstellung des Verfahrens wegen Antragsrücknahme trifft den Antragsteller die Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.
Das Gericht kann bei Einstellung des Verfahrens den Streitwert für die Kostenfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 8 GKG bestimmen.
Einstellung, Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung können im Beschlussweg getroffen werden, soweit das Verfahrensrecht dies vorsieht.
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 20. September 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).