VGH Beschluss
Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags (§ 92 Abs. 3 VwGO)
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 N 20.2565
- Datum
- 26.07.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 23. Juli 2021 seinen Antrag zurückgenommen. Das Gericht stellte daraufhin das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Dem Antragsteller wurden die Verfahrenskosten auferlegt (§ 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wurde nach § 53 GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Rücknahme des Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anzuwenden.
2
Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme ist dem Antragsteller grundsätzlich die Kostentragung aufzuerlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO), sofern keine abweichenden Gründe vorliegen.
3
Das Gericht kann bei Einstellung des Verfahrens den Streitwert festsetzen; eine Festsetzung nach § 53 GKG ist zulässig.
Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 23. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 1 und 8 GKG).