Treffer
VGH Beschluss

Einstellung des Normenkontrollverfahrens bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 N 20.2553
Datum
23.07.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Parteien haben übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben; das Gericht stellte das Normenkontrollverfahren durch deklaratorischen Beschluss als beendet fest. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entschied das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten und teilte diese hälftig, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren. Der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten ist das Verfahren als beendet festzustellen; dies kann durch deklaratorischen Beschluss erfolgen.

2

Hat ein Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung ein Ende gefunden, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten (§ 161 Abs. 2 VwGO).

3

Stehen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, entspricht es dem billigen Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen.

4

Der für das Verfahren maßgebliche Streitwert ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG zu bestimmen (insbesondere § 52 Abs. 1 GKG).

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren.

3

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

Einstellung des Normenkontrollverfahrens bei übereinstimmender Erledigungserklärung — Themis