VGH Beschluss
VGH-Beschluss: Anordnung des Ruhens des Verfahrens
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 N 20.2515
- Datum
- 29.07.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 29.7.2021, Az. 20 N 20.2515) hat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Im vorliegenden Veröffentlichungstext ist lediglich der Tenor wiedergegeben; Sachverhalts- und Entscheidungsgründe sind nicht enthalten. Die Anordnung erfolgte durch Beschluss. Weitere inhaltliche Feststellungen lassen sich dem veröffentlichten Beschluss nicht entnehmen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens durch Beschluss anordnen.
2
Die Anordnung des Ruhens kann in der Form eines Tenors in einem Beschluss getroffen werden.
3
Aus dem bloßen Tenor eines Beschlusses ohne beigefügte Begründung lassen sich keine weitergehenden rechtlichen Feststellungen ableiten.
4
Bei alleiniger Veröffentlichung des Tenors sind für die Beurteilung der Entscheidungsgründe der vollständige Entscheidungsumfang oder ergänzende Unterlagen heranzuziehen.
Tenor
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.