Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 N 20.2504
- Datum
- 23.07.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Normenkontrollverfahren durch deklaratorischen Beschluss als beendet festzustellen (analog § 92 Abs. 3 VwGO).
Das Gericht entscheidet bei Erledigung des Verfahrens nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, kann es billigem Ermessen entsprechen, die Verfahrenskosten hälftig zu teilen.
Der Streitwert für das Verfahren ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000.- Euro festgesetzt.
Gründe
Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren.
Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.