Treffer
VGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags (§ 92 Abs. 3 VwGO analog)

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 N 20.1190
Datum
02.08.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 seinen Antrag zurückgenommen. Die zentrale Frage war die prozessuale Folge der Rücknahme. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend ein, traf eine Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts und setzte den Streitwert auf 10.000 EUR fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, ist das Verfahren einzustellen; § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist insoweit entsprechend anwendbar.

2

Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme entscheidet das Gericht regelmäßig über die Kosten und kann dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO).

3

Das Gericht hat bei eingestellten Verfahren den Streitwert zur Bemessung der Gerichtsgebühren festzusetzen; maßgeblich sind die Vorschriften des GKG (§ 52 Abs. 1 GKG).

4

Beschlüsse, die die Einstellung des Verfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten- und Streitwertentscheidungen betreffen, können nach den maßgeblichen Vorschriften unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3 S. 1

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt. (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags (§ 92 Abs. 3 VwGO analog) — Themis