Treffer
VGH Beschluss

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme und Kostenfestsetzung

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 CS 21.696
Datum
06.04.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Antragstellerin hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. April 2021 zurückgenommen. Zentrale Frage war die prozessuale Folge der Rücknahme und die Kostenverteilung. Der VGH stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein und verpflichtete die Antragstellerin zur Kostentragung nach § 126 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt zur Einstellung des Verfahrens; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anwendbar.

2

Die zurücknehmende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, soweit kein triftiger Ausnahmegrund vorliegt; §§ 126 Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO sind entsprechend anzuwenden.

3

Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht den Streitwert für das Verfahren zur Kostenfestsetzung bestimmen; hierfür sind §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5, § 92 Abs. 3, § 126 Abs. 3

Vorinstanzen

VG Bayreuth, Bes, vom 2021-03-04, – 7 S 21.234

Tenor

I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. April 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG).

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme und Kostenfestsetzung — Themis