Treffer
VGH Beschluss

Beschluss: Hundeschule als außerschulisches Bildungsangebot nach 12. BayIfSMV

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 CE 21.557
Datum
16.03.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einstufung seiner Hundeschule als außerschulisches Bildungsangebot nach § 20 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV. Streitgegenstand war die Abgrenzung zur Qualifikation als sonstige Dienstleistung nach § 12. Der VGH bestätigt das VG: Die Hundeschule richtet sich primär an Hundehalter und fällt deshalb unter § 20; zugleich minderte eine zwischenzeitliche Rechtsänderung den Anordnungsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Betrieb einer Hundeschule ist dann als außerschulisches Bildungsangebot im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV einzuordnen, wenn das Lehrangebot primär an Personen (z. B. Hundehalter) und nicht an die Tiere selbst gerichtet ist.

2

Erfolgt die Erfassung einer Tätigkeit durch eine vorrangige Regelung für außerschulische Bildungsangebote, tritt diese Qualifikation einer abweichenden Einordnung als sonstige Dienstleistung bezüglich der Anwendbarkeit der Beschränkungen des § 12 12. BayIfSMV vor.

3

Bei Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz ist zu berücksichtigen, ob zwischenzeitliche Rechtsänderungen die begehrte Anordnung voraussichtlich unbehelflich machen; dies kann Zweifel am glaubhaft zu machenden Anordnungsgrund begründen.

4

Für die rechtlichen Bewertungen kommt es auf die Adressaten und den Zweck der Vermittlungstätigkeit an; die tatsächliche Zielgruppe ist maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Bildungsangebot und Dienstleistungen.

Relevante Normen
§ VwGO § 123, § 146 Abs. 1§ 12. BayIfSMV § 12, § 20

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2021-02-08, – AN 18 E 21.214

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung.

3

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Hundeschule des Antragstellers als außerschulisches Bildungsangebot i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 (12. BayIfSMV; BayMBl. 2021 Nr. 171) anzusehen ist und deshalb in den Regelungsbereich dieser Norm fällt (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 8. Februar 2021 - 20 NE 20.2866 - BeckRS 2021, 1833). Adressaten des Lehrangebots einer Hundeschule sind im Schwerpunkt die Hundehalter, die Anleitung zu Erziehung und Umgang mit ihrem Tier erhalten wollen, nicht hingegen die Hunde selbst. Auf die Frage, ob der Betrieb einer Hundeschule (auch) als Dienstleistung zu qualifizieren wäre, die nicht unter die Beschränkungen des § 12 12. BayIfSMV fällt, weil die Ausbildungsleistung weder in einem Ladengeschäft nach § 12 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV, noch körpernah nach § 12 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV erbracht wird, kommt es wegen der für außerschulische Bildungsangebote vorrangigen Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV nicht an (zur alten Rechtslage vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2020 - 20 NE 20.957 - BeckRS 2020, 10404).

4

Mit Schreiben des Senats vom 8. März 2021 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass mit Inkrafttreten des § 20 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV der Betrieb der streitgegenständlichen Hundeschule unter den in § 20 Abs. 1 Sätzen 1 bis 5 12. BayIfSMV genannten Voraussetzungen zulässig sein dürfte. Deshalb bestehen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch Zweifel am Bestehen eines vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, war die Anwendung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht veranlasst.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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