Streitwertbeschwerde wegen unanfechtbarer Streitwertfestsetzung verworfen
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 C 21.562
- Datum
- 08.03.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Streitwert durch unanfechtbaren Beschluss des Senats nach § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert und festgesetzt, ist eine Streitwertbeschwerde gegen die vorherige Festsetzung unzulässig.
Der Senat kann im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Streitwert nach § 123 Abs. 1 VwGO ändern und verbindlich festsetzen.
Ist ein Verfahren gerichtsgebührenfrei nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG, sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben und Kostenerstattungsansprüche ausgeschlossen (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Unanfechtbare Beschlüsse sind nicht mit dem Rechtsmittel der Streitwertbeschwerde angreifbar; die Unanfechtbarkeit schließt die Zulässigkeit entsprechender Beschwerden aus.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Bes, vom 2021-01-27, – 7 E 21.17
Tenor
Die Streitwertbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde ist bereits unzulässig.
Mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat den Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert und auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Damit ist die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2021 unzulässig geworden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).