Berufungsverfahren wegen Herstellungsbeitrag eingestellt
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 BV 18.2279
- Datum
- 23.09.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufungsverfahren kann durch Beschluss eingestellt werden; mit der Einstellung wird ein vorinstanzliches Urteil hinsichtlich des Verfahrens wirkungslos.
Erklärt eine Partei gegenüber dem Gericht die Übernahme der Verfahrenskosten, kann das Gericht die Kostenverteilung entsprechend festsetzen und die Kosten der erklärenden Partei auferlegen.
Das Gericht ist befugt, für das Berufungsverfahren einen Streitwert verbindlich festzusetzen.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens und die damit verbundenen Festsetzungen können, soweit durch die einschlägigen Vorschriften bestimmt, unanfechtbar sein (vgl. §§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2018 ist damit wirkungslos geworden.
II. Der Beklagte trägt gemäß seiner Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 163,54 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).