Treffer
VGH Beschluss

Antrag ohne Bezeichnung des Antragsgegners trotz Aufforderung als unzulässig abgelehnt

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 AE 22.433
Datum
04.03.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller erhob eine Beschwerde gegen die Verkürzung des Genesenenstatus, nannte jedoch keinen Antragsgegner. Das Gericht forderte die Nachbenennung gem. § 82 Abs. 2 VwGO, woraufhin bis zur Entscheidung keine Bezeichnung erfolgte. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, da die Antragsgegnerbezeichnung zwingende Sachentscheidungsvoraussetzung ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bezeichnung des Antragsgegners ist eine zwingende Sachentscheidungsvoraussetzung; fehlt sie trotz vorheriger hinreichend bestimmter gerichtlicher Aufforderung, ist der Antrag unzulässig.

2

§ 82 Abs. 1 VwGO gilt auch für selbständige Beschlussverfahren; die formelle Antragsbezeichnung ist daher in solchen Verfahren erforderlich.

3

Wird der Antragsgegner nicht benannt und lässt sich dieser auch nicht durch Auslegung des Schriftsatzes ermitteln, ist der Antrag nicht auslegungsfähig und daher zurückzuweisen.

4

Eine gerichtliche Aufforderung nach § 82 Abs. 2 VwGO muss hinreichend bestimmt sein; bleibt die Nachbenennung innerhalb der gesetzten Frist aus, ist die Unzulässigkeit des Antrags festzustellen.

Relevante Normen
§ VwGO § 82

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller hat mit am 16. Februar 2022 bei Gericht eingegangenem Schreiben „Beschwerde gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate“ erhoben, ohne einen Antragsgegner zu benennen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022, dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 22. Februar 2022, hat das Gericht den Antragsteller aufgefordert, den Antragsgegner bis zum 24. Februar 2022 zu bezeichnen und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Antrag als unzulässig abgelehnt werden könne. Nach Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist ist eine entsprechende Mitteilung seitens des Antragstellers bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht eingegangen.

2

2. Der Antrag ist als unzulässig abzulehnen, weil er die formalen Anforderungen an einen Antragsschriftsatz nicht erfüllt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der auch für selbständige Beschlussverfahren gilt (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 82 Rn. 1 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 1.6.1992 - 12 CE 92.1201 - BayVBl. 1992, 594) ist die Bezeichnung des Beklagten bzw. des Antragsgegners als Sachentscheidungsvoraussetzung zwingend erforderlich. Fehlt es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - trotz vorheriger ausreichend bestimmter Aufforderung seitens des Gerichts nach § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO an einer solchen Bezeichnung- und lässt sich der Antragsgegner auch nicht durch Auslegung ermitteln, so ist der Antrag allein aus diesem Grund unzulässig und damit abzulehnen (BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24-97 - NJW 1999, 2608; VGH Kassel, B.v. 21.12.1988 - 4 TG 2070/88 - NJW 1990, 138; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 82 Rn. 2; Schübel-Pfister, Aktuelles Verwaltungsprozessrecht, JuS 2015, S. 1002). Da sich dem Schriftsatz kein Anhaltspunkt entnehmen lässt, gegen wen sich der Antrag richten soll, ist er einer Auslegung nicht zugänglich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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