Verweisung wegen Unzuständigkeit an VG Ansbach (Infektionsschutzbehörde Sitz)
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Aktenzeichen
- 20 AE 22.384
- Datum
- 28.02.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bestimmt sich danach, wo die für den Antragsgegner handelnde Behörde ihren Sitz hat.
Ist ein anderes Verwaltungsgericht zuständig, hat das oberste Verwaltungsgericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 83 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG).
Die Verweisung richtet sich nach den zuständigkeitsrechtlichen Vorschriften (z. B. Art. 1 Abs. 2 AGVwGO, Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG, Zuständigkeitsverordnung).
Für die Kostenentscheidung bei Verweisung findet die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG Anwendung.
Tenor
I. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit sachlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
Gründe
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für den Rechtsstreit nicht zuständig. Sachlich und örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Ansbach, weil die für den Antragsgegner handelnde Infektionsschutzbehörde im Landkreis Roth ihren Sitz hat (§ 45, § 52 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG i.V.m. § 65 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung (ZustV; vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - NJW 1985, 2774)). Dorthin war der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen zu verweisen.
Hinsichtlich der Kosten findet § 17b Abs. 2 GVG Anwendung.