Treffer
VGH Beschluss

Verweisung wegen Unzuständigkeit an VG Ansbach (Infektionsschutzbehörde Sitz)

Gericht
VGH
Spruchkörper
20. Senat
Aktenzeichen
20 AE 22.384
Datum
28.02.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte sich für nicht zuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Ansbach. Streitig war, welches Gericht örtlich und sachlich zuständig ist. Das Gericht stellte fest, dass die Zuständigkeit sich nach dem Sitz der für den Antragsgegner handelnden Infektionsschutzbehörde richtet (Landkreis Roth) und verwies von Amts wegen gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG. Zur Kostenentscheidung gilt § 17b Abs. 2 GVG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bestimmt sich danach, wo die für den Antragsgegner handelnde Behörde ihren Sitz hat.

2

Ist ein anderes Verwaltungsgericht zuständig, hat das oberste Verwaltungsgericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 83 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG).

3

Die Verweisung richtet sich nach den zuständigkeitsrechtlichen Vorschriften (z. B. Art. 1 Abs. 2 AGVwGO, Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG, Zuständigkeitsverordnung).

4

Für die Kostenentscheidung bei Verweisung findet die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG Anwendung.

Relevante Normen
§ VwGO § 45, § 52 Nr. 5, § 83 S. 1§ AGVwGO Art. 1 Abs. 2 Nr. 4§ BayVwVfG Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a§ ZustV § 65 S. 1§ GVG § 17a Abs. 2 S. 1

Tenor

I. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit sachlich unzuständig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

Gründe

1

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für den Rechtsstreit nicht zuständig. Sachlich und örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Ansbach, weil die für den Antragsgegner handelnde Infektionsschutzbehörde im Landkreis Roth ihren Sitz hat (§ 45, § 52 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG i.V.m. § 65 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung (ZustV; vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - NJW 1985, 2774)). Dorthin war der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen zu verweisen.

2

Hinsichtlich der Kosten findet § 17b Abs. 2 GVG Anwendung.

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