Berufungszulassung zur Ablaufhemmung eines Einreiseverbots für Unionsbürger
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 ZB 26.666
- Datum
- 09.10.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche, höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird.
Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Ablaufhemmung des § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG auf Unionsbürger über die Verweisung in § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU ist eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage.
Die Zulassung der Berufung entscheidet nur über den Zugang zur Berufungsinstanz und nimmt die Entscheidung über die materiell-rechtliche Rechtsfrage nicht vorweg.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2026-03-03, – AN 11 K 25.2442
Tenor
I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Klärungsbedürftig ist, ob die gesetzliche Ablaufhemmung gemäß § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG über § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU auch auf Unionsbürger anwendbar ist.
II. Der Streitwert wird vorläufig auf 2.500 € festgesetzt.