Treffer
VGH Beschluss

Berufungszulassung zur Ablaufhemmung eines Einreiseverbots für Unionsbürger

Gericht
VGH
Spruchkörper
19. Senat
Aktenzeichen
19 ZB 26.666
Datum
09.10.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der VGH ließ die Berufung gegen ein Urteil des VG Ansbach wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Klärungsbedürftig ist, ob die gesetzliche Ablaufhemmung des § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG über § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU auch auf Unionsbürger anzuwenden ist. Der Streitwert wurde vorläufig auf 2.500 Euro festgesetzt. Eine Entscheidung in der Sache enthält der Beschluss nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche, höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird.

2

Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Ablaufhemmung des § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG auf Unionsbürger über die Verweisung in § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU ist eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage.

3

Die Zulassung der Berufung entscheidet nur über den Zugang zur Berufungsinstanz und nimmt die Entscheidung über die materiell-rechtliche Rechtsfrage nicht vorweg.

Relevante Normen
FreizügG/EU § 11 Abs. 14 S. 2AufenthG § 11 Abs. 9 S. 1

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2026-03-03, – AN 11 K 25.2442

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Klärungsbedürftig ist, ob die gesetzliche Ablaufhemmung gemäß § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG über § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU auch auf Unionsbürger anwendbar ist.

II. Der Streitwert wird vorläufig auf 2.500 € festgesetzt.