Treffer
VGH Beschluss

Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 VwGO)

Gericht
VGH
Spruchkörper
19. Senat
Aktenzeichen
19 ZB 19.1784
Datum
24.06.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen ein Urteil des VG Würzburg zugelassen, weil nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Gleichzeitig wurde der Streitwert vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Zulassung erfolgte als Entscheidungsform über die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

2

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung kann getroffen werden, ohne eine abschließende materielle Prüfung des Rechtsstreits im Berufungsverfahren vorzunehmen.

3

Das Gericht kann im Rahmen der Zulassungsentscheidung den Streitwert vorläufig festsetzen.

4

Die Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit vorliegen, richtet sich nach der vorliegenden Aktenlage und erfordert konkrete Anhaltspunkte für mögliche Rechts- oder Beurteilungsfehler.

Vorinstanzen

VG Würzburg, Urt, vom 2019-07-01, – W 7 K 18.1021

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

II. Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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