Treffer
VGH Beschluss

Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Ablehnung der Berufungszulassung zurückgewiesen

Gericht
VGH
Spruchkörper
19. Senat
Aktenzeichen
19 CS 24.825
Datum
19.07.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller rügt die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Gericht verweist darauf, dass im Hauptsacheverfahren die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde und das Urteil nach § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO rechtskräftig geworden ist. Daher besteht kein Raum mehr für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder eine darauf gerichtete Beschwerde. Der Beschluss heißt die Beschwerde zurück und legt Kosten und Streitwert fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird im Hauptsacheverfahren die Zulassung der Berufung abgelehnt und das Urteil gemäß § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO rechtskräftig, schließt dies nachträglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aus.

2

Eine Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, soweit das zugrundeliegende verwaltungsgerichtliche Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

3

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4

Beschlüsse über die Beschwerde sind unter den Voraussetzungen der VwGO unanfechtbar, wenn die formellen Voraussetzungen der Unanfechtbarkeit vorliegen (vgl. §§ 152, 158 VwGO; einschlägige GKG-Bestimmungen).

Relevante Normen
§ VwGO § 124a Abs. 5 S. 4

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2024-04-24, – 5 S 24.202

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 19 ZB 24.882) hat der Senat im Hauptsacheverfahren den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO wird das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 24. April 2024 damit rechtskräftig. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – soweit dies im vorliegenden Verfahren das zulässige Rechtsmittel gewesen wäre – bleibt somit kein Raum mehr. Im Übrigen wird auf die Gründe des genannten Beschlusses im Zulassungsverfahren verwiesen.

2

Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Ablehnung der Berufungszulassung zurückgewiesen — Themis