Treffer
VGH Beschluss

Beschwerde gegen Ablehnung der Berufungszulassung zurückgewiesen, Urteil wird rechtskräftig

Gericht
VGH
Spruchkörper
19. Senat
Aktenzeichen
19 CS 24.823
Datum
19.07.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Antragstellerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren. Der Senat hat die Zulassung der Berufung abgelehnt, weshalb das Verwaltungsgerichtsurteil gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig wird. Eine Anordnung aufschiebender Wirkung kommt damit nicht mehr in Betracht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Zulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren führt nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils.

2

Ist das Urteil rechtskräftig, besteht kein Raum mehr für die Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, wenn die Beschwerde keinen Erfolg hat.

4

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG) festzusetzen.

5

Beschlüsse über die Zurückweisung der Beschwerde sind, soweit gesetzlich vorgesehen, unanfechtbar (vgl. §§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Relevante Normen
§ VwGO § 124a Abs. 5 S. 4

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2024-04-24, – AN 5 S 24.200

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 19 ZB 24.881) hat der Senat im Hauptsacheverfahren den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO wird das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 24. April 2024 damit rechtskräftig. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – soweit dies im vorliegenden Verfahren das zulässige Rechtsmittel gewesen wäre – bleibt somit kein Raum mehr. Im Übrigen wird auf die Gründe des genannten Beschlusses im Zulassungsverfahren verwiesen.

2

Die Antragstellerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Beschwerde gegen Ablehnung der Berufungszulassung zurückgewiesen, Urteil wird rechtskräftig — Themis